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Gesetz über das Verbot
genetischer Intervention
(Klonen von Menschen sowie genetische Veränderung an Reproduktionszellen)
5759 - 1999
Name des Gesetzes: Gesetz über das
Verbot genetischer Intervention (Klonen von Menschen sowie genetische
Veränderung von Reproduktionszellen) 5759 – 1999
Übersetzung aus dem Hebräischen, nach „Dinim“: Band 1, Seite 314, 13
Ausdruck aus „Dinim we’od“ – CD 26
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1. Ziel dieses Gesetzes ist die Festlegung einer
Fünfjahresfrist, in der keine Art von genetischer Intervention am
Menschen vorgenommen werden darf, um moralische, juristische,
soziale und wissenschaftliche Aspekte dieser Interventionsarten und
deren Implikationen auf die Menschenwürde zu prüfen.
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Ziel des Gesetzes
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2. In diesem Gesetz –
„Beratende Kommission“ – Oberste Helsinki-Kommission, die gemäß
Volksgesundheitsverordnung ernannt wurde (medizinische Versuche am
Menschen (5741 – 1980)
„Klonen von Menschen“ – Schaffen eines vollständigen Menschen, der
genetisch und seinen Chromosomen nach mit einem anderen vollkommen
identisch ist, Mensch oder Embryo, lebendig oder tot (Cloning Human
Being);
„Reproduktionszellen“ – Samen- bzw. Eizellen eines Menschen;
„Der Minister“ – Der Gesundheitsminister
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Definitionen
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3.
Während der Gültigkeitsdauer dieses
Gesetzes darf kein Mensch Interventionen an menschlichen Zellen
vornehmen, deren Ziel eines der folgenden ist:
(1)
Klonen von Menschen;
(2)
Alles, was dazu führt, dass Menschen
durch die Verwendung von Reproduktionszellen, welche beabsichtigten,
festgelegten, genetischen Veränderungen unterzogen wurden (Germ Line
Gene Therapy)
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Verbot genetischer Intervention
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- Die beratende
Kommission wird die medizinische Entwicklung, die Wissenschaft und
die Biotechnologie im Bereich der genetischen Versuche am Menschen
verfolgen, wird dem Minister darüber jährlich einen Bericht
vorlegen, den Minister in diesen Angelegenheiten beraten. Ferner
wird sie dem Minister gegenüber Empfehlungen aussprechen über die
Gültigkeit der in § 3 festgelegten Verbote.
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Die beratende Kommission
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- (a) Ungeachtet
der Bestimmungen in § 3 ist der Minister berechtigt, falls er
feststellen sollte, daß die Menschenwürde dadurch nicht verletzt
wird, und aufgrund der Empfehlung der beratenden Kommission unter
Voraussetzungen, die er festlegen wird, durch Verordnung die
Durchführung von bestimmten Arten genetischer Intervention
zuzulassen, die nach § 3 Abs. 2 untersagt sind.
(b) Die Durchführung einer genetischen
Intervention, die nach Unterparagraph (a) zugelassen wurde, bedarf
der vorherigen Genehmigung unter Voraussetzungen, die noch
festzulegen sind.
(c) Entsprechend der Bestimmungen
dieses Paragraphen wird der Minister die Voraussetzungen für die
Genehmigung festlegen sowie die Richtlinien für das
Genehmigungsverfahren, die Überwachungsrichtlinien für die Vornahme
der genehmigten Intervention sowie die Berichterstattungspflicht.
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Genehmigung bestimmter genetischer Interventionen |
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6. Wer einen der im folgenden aufgeführten Verstöße
unternimmt, wird zu zwei Jahren Haft verurteilt.
(1)
Die Person, welche gegen die
Bestimmungen in § 3, Abs. 1 verstößt;
(2)
Die Person, welche gegen die
Bestimmungen in § 3 Abs. 2 verstößt, es sei denn, sie handelt
rechtmäßig aufgrund einer Genehmigung, die gemäß § 5 erteilt wurde.
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Strafen
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7. Die Bestimmungen dieses Gesetzes haben den Sinn, die
Bestimmungen jedweden Gesetzes zu ergänzen und nicht einzuschränken.
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Gesetzesbewahrung |
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8. Dieses Gesetz gilt fünf Jahre vom Tag seiner
Bekanntmachung an.
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Gültigkeit
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9. Der Minister ist für die Umsetzung dieses Gesetzes
zuständig.
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Umsetzung
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Benjamin Netanjahu
Premierminister
Jehoshea Mazza
Gesundheitsminister
Ezer Weizman
Staatspräsident
Dan Tichon
Vorsitzender der Knesset
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Gesetzesbuch 1697, 5759
(07.01.1999), Seite 47
Der israelische Ansatz zum Klonen und zur embryonalen
Forschung / von Gali Ben-Or
haGalil onLine 22-08-2001
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